Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre sind und seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen. Jeder Wähler hat nur eine Stimme und wählt damit in seinem Wahlkreis einen Kandidaten. Es gibt also keine Zweitstimme für Landeslisten wie bei Bundestagswahlen. Die eine Stimme des Wählers wird aber zweimal gewertet: Zum einen wird ermittelt, wie viele Sitze einer Partei im Landtag zustehen, zum anderen wird festgestellt, welche Bewerber dieser Partei einen Parlamentssitz in Stuttgart erhalten (Artikel 28 Absatz 1 der Landesverfassung).
Baden-Württemberg ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien
nominieren pro Wahlkreis jeweils einen Bewerber. Es können auch
parteilose Kandidaten teilnehmen, wenn sie zuvor mindestens 150
Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten in ihrem
Wahlkreis gesammelt haben. Wer in einem der 70 Wahlkreise die
meisten Stimmen bekommen hat, ist gewählt, erhält also ein
Direktmandat. Zu bestimmen sind aber mindestens 120
Landtagsabgeordnete, d. h., in einem zweiten Schritt werden die
noch zu vergebenden mindestens 50 Sitze verteilt.
Ein Beispiel: Die Partei Y hat 50 % der Wählerstimmen, ihr stehen somit auch 50 % der 120 Landtagssitze zu. Von den also 60 Sitzen werden zunächst die gewonnenen Direktmandate abgezogen. Angenommen die Partei Y hat 55 solcher Direktmandate, dann bekommt sie noch fünf sogenannte Zweitmandate. Die gehen an diejenigen Bewerber, die in ihrem Wahlkreis mehr Stimmen erzielt haben als andere Bewerber der Y-Partei in deren jeweiligen Wahlkreisen im gleichen Regierungsbezirk.
Hat Y aber z. B. 63 Direktmandate errungen, so behält sie diese drei sozusagen überzähligen Sitze - man nennt das Überhangmandate. Damit aber das Gesamtverhältnis wieder in Ordnung ist, werden anderen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate zugeteilt.
Überhang- und Ausgleichsmandate können dafür sorgen, dass sich die Zahl der Abgeordneten auf über 120 erhöht - im derzeitigen Landtag auf 139.
An der Verteilung der Sitze nach dem Verhältniswahlrecht nehmen nur Parteien teil, die landesweit mindestens 5 % der Wählerstimmen bekommen haben - wie bei der Bundestagswahl also auch in Baden-Württemberg eine 5 %-Klausel. Ein Direktmandat unterliegt natürlich nicht dieser Regel.
Eine wichtige und zudem komplizierte Rolle im baden-württembergischen Wahlsystem spielen die vier Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Auf diese werden nämlich die den einzelnen Parteien zustehenden Sitze verteilt.